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                                                    Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Verein Deutscher Hundezüchter (VDHZ) und hat seinen Sitz in Demmin-Land.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient den Rassehundezüchtern, Ausstellern und Hundeliebhabern. Er berät durch den Vorstand und die Zuchtwarte die Mitglieder in allen Fragen der Zucht und ermöglicht eine aktive Betätigung an unseren Veranstaltungen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 4 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, der gleichzeitig Hauptzuchtwart ist und dem  2. Vorsitzenden, der gleichzeitig die Geschäftsstelle des Vereins führt.

Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. (Siehe § 6 Mitgliedschaft)

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Der Vorstand bleibt aus den Vereinsgründungsmitgliedern bestehen, bis ein Vorstandsmitglied aus dem Verein ausscheidet oder sein Amt niederlegt. Dann erfolgt ausschließlich für das Amt des austretenden Vorstandsmitgliedes eine Neuwahl. Der restliche Vorstand bleibt davon unberührt.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.


§ 5 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme für die Auflösung des Vereins, hierfür ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
Wahl des Vorstandes (wenn erforderlich),
Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes sowie Beschlussfassung über die Gebührenordnung des Vereins.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und Ausschlüsse von Mitgliedern.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ½ aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss bis spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.


§ 6 Mitgliedschaft

- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Sie haben die entsprechenden festgesetzten Jahresbeiträge  bis zum  30.12.  für das kommende  Kalenderjahr zu entrichten. Kommen Mitglieder bis zum oben genannten Zeitpunkt der Zahlung nicht nach, ist die Mitgliedschaft beendet.  In diesem Fall  kann dann ein Antrag auf Neuaufnahme  gestellt werden.
- Die von der Mitgliederhauptversammlung genehmigte Beitragsordnung, jeweils in gültiger Fassung, ist für die Vereinsmitglieder bindend und wird als verbindlich anerkannt.
- Mitglieder des Vereins können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Familienmitglieder dürfen weder als Züchter eingetragen noch in den Vorstand gewählt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod,  Austritt oder Ausschließung des Mitglieds.
- Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Vorstandschaft erfolgen. Der Vereinsaustritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres erklärt werden.
- Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch die Vorstandschaft; sie ist nur zulässig, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung für mehr als 4 Wochen im Rückstand ist;
oder:
den Verpflichtungen aus der verbindlichen Beitragsordnung nicht nachgekommen ist;
oder:
das Mitglied durch erhebliche Unruhestiftung im Verein nicht mehr tragbar ist,

im Weiteren, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

- Bei Eingang eines Mitglieder-Aufnahmeantrages hat der Vorstand durch geheime Abstimmung zu ermitteln, ob der Antrag angenommen oder abzulehnen ist. Hierbei entscheidet nicht die Mehrheit sondern eine einzige Gegenstimme reicht aus, um den Antrag abzulehnen. Der Vorstand ist nicht rechenschaftspflichtig  über die Gründe einer Ablehnung. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt also nur, wenn der Vorstand dieses einstimmig beschließt.


§ 7 Formvorschriften

Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 8 Auflösung

Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet in Ansehung auf das Vereinsvermögen unter entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wie die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins statt.
Ein etwaiges Restvermögen soll an: Tierschutzverein Altentreptow, Klosterberg 2, 17087 Altentreptow
fallen, die es für ausschließlich gemeinnützliche oder mildtätige Zwecke einzusetzen haben.

 

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