vdhz - rvd-banner

Rahmenzuchtordnung

Artikel 1

Die Zucht- und Eintragungsbedingungen des RVD dienen als Richtlinie für alle Mitgliedsvereine! Spezialvereine haben das Recht, eine speziell für ihre Rasse geeignete Zuchtordnung zu schaffen. Diese muss jedoch vom RVD-Zuchtausschuß anerkannt werden. Diese dürfen jedoch nicht milder, sondern im Interesse der jeweiligen Rassehundezucht nur strenger abgefasst sein.

Artikel 2

In das Zuchtbuch des RVD werden grundsätzlich alle Würfe eingetragen, sofern die Elterntiere eine reinrassige Abstammung nachweisen können. Der Nachweis ist damit erbracht, wenn beide Eltern über eine vom RVD anerkannte Ahnentafel verfügen. Außerdem müssen beide Elterntiere vor der Paarung die Zuchtzulassung schriftlich bestätigt haben, mit Datum und Unterschrift des Vereinszuchtwartes. Eine Ausstellungsbewertung wird nicht als Zuchtzulassung anerkannt.

Artikel 3

Welpen mit morphologischen Mängeln werden ebenfalls in das Zuchtbuch eingetragen, jedoch erhalten die Ahnentafeln den Aufdruck "Zur Weiterzucht nicht zugelassen wegen....".

Artikel 4

Jeder Züchter muss vor der beabsichtigten Paarung mit dem für ihn zuständigen Zuchtwart Kontakt aufnehmen und sich beraten lassen zwecks Auswahl eines passenden Deckrüden.

Artikel 5

Voraussetzungen für Zuchttiere sind:

1. Rassehunde, bei denen im Standard die Größe bis 45cm oder darüber angegeben ist, selbst wenn sie selber diese Größe nicht erreichen. (Als Beispiel zu nennen wäre der PON oder der Shar Pei.):

 

 

Mindestalter ist hier 18-24 Monate - Voraussetzung ist eine gültige HD-Auswertung

mit dem Befund: HD-Frei, HD-Verdacht, HD-Leicht

HD-Mittel und HD-Schwer sind zuchtausschließend.

Bei dem Befund: HD-Leicht darf der Deckpartner nur HD-Frei sein.

Geröngt werden darf ab einem Alter von 15 Monaten.

2. Rassehunde, bei denen im Standard die Größe unter 45cm angegeben ist:

 

 

12-15 Monate - Kniegelenksluxationen sind zuchtausschließende Fehler

Höchstalter für Zuchttiere:

 

Zu 1.

Rüden sind ohne Altersbegrenzung

Hündinnen dürfen bis 8 Jahre belegt werden

 

Zu 2.

Rüden sind ohne Altersbegrenzung

Hündinnen dürfen bis 7 Jahre belegt werden

Stichtag ist immer der Decktag.

Bei hochwertigen Vererbern kann der Hauptzuchtwart über diese Altersgrenze hinaus eine Zuchtverwendung für einen weiteren Wurf genehmigen. Mit Hunden, die diese Zuchtvoraussetzungen nicht erfüllen, darf nicht gezüchtet werden. Die Welpen erhalten keine Papiere und der Züchter muss mit einem Zuchtverbot rechnen. Zuständig für die Überwachung der Bedingungen der Zuchtordnung sind die Zuchtwarte der Mitgliedervereine. Die Züchter sind verpflichtet, jeden Wurf über den zuständigen Zuchtwart dem Zuchtbuchamt zu melden.

Artikel 6

Es dürfen nur 2 Hitzen nacheinander belegt werden, aber nur, wenn die Verfassung der Hündin es erlaubt. Jede 3. Hitze muss auf jeden Fall ausgesetzt werden. Eine Hündin darf in 2 Jahren aber nur 3 Würfe aufziehen.

Außerdem wird gefordert, dass die Welpen beim Züchter die erforderliche Schutzimpfung und Wurmkuren erhalten. Impfungen dürfen nur vom Tierarzt vorgenommen werden. Der Zuchtwart hat bei der Wurfabnahme Einsicht in die Impfpässe zu erhalten. Das Kupieren von Ruten und Ohren ist laut Gesetzgeber nicht mehr gestattet. Ausgenommen sind Tiere für jagdlichen Gebrauch oder mit medizinischen Indikationen. Bestätigung hierfür muss dem Zuchtwart vorgelegt werden.

Artikel 7

Zur Wurfeintragung sind folgende Unterlagen erforderlich:

Wurfabnahme-Protokoll, Deckschein, Original Ahnentafel Hündin, Fotokopie der Ahnentafel des Rüden, Zuchtzulassung beider Elterntiere in Kopie, bei Großrassen HD-Befund in Kopie, evtl. errungene Titel beider Tiere in Kopie

Mit der eigenhändigen Unterschrift des Züchters zeichnet er rechtsverbindlich für alle gemachten Angaben auf dem Wurfabnahme-Protokoll. Diese werden ebenfalls vom zuständigen Zuchtwart durch seine Unterschrift bestätigt.

Artikel 8

Vor der Beantragung eines eingetragenen und geschützten Zwingernamen muss die Wurfstätte von einem Zuchtwart abgenommen und für unbedenklich oder mindestens für bedingt unbedenklich erklärt werden.

Bei bedingt bedenklich bekommt der Züchter die Auflage, eine Änderung vorzunehmen und erhält die Genehmigung für nur einen Wurf. Danach kann der Zuchtwart, der diesen ersten Wurf abnimmt, die Zuchtstätte auf unbedenklich umschreiben oder einmalig für einen weiteren Wurf genehmigen.

Nur mit der Zwingerabnahme und dem Antrag auf Zwingerschutz wird ihm ein Zwingername erteilt. Bei Beantragung eines Zwingernamens sind 3 Namen vom Züchter zur Auswahl einzusenden.

Artikel 9

Lässt ein Züchter (kann nur eine Person sein) den ersten Wurf eintragen, so muss er einen vom RVD geschützten Zwingernamen vorweisen können. Har ein Züchter mehrere Rassen, so gilt der Zwingername für alle von ihm gezüchteten Hunde.

Artikel 10

Die Rufnamen der Welpen eines Wurfes beginnen mit denselben Anfangsbuchstaben. Bei der Zucht von mehreren Rassen läuft das Alphabet im Zwinger weiter. Jeweils der 1. Wurf in einem Zwinger beginnt mit dem Buchstaben A dann B usw.

Artikel 11

Die gesamten Welpen eines jeden Wurfes werden im Internet auf der Vereinshomepage in die Welpenvermittlung aufgenommen. Die Kosten für diese Internetpräsenz sind auf der jeweils gültigen Beitragsordnung aufgeführt und sind mit den Gebühren für den Wurf auf das Vereinskonto zu entrichten.

Artikel 12

Den Aufdruck "Körzucht" erhalten die Ahnentafeln jener Welpen, deren Eltern auf einer Körung mit der Note "Sehr Gut" angekört worden sind. Bei Gebrauchshunderassen ist eine bestandene Schutzhundprüfung und analog bei Jagdgebrauchshunderassen eine Jagdverbandsprüfung nachzuweisen.

Artikel 13

Bei der "Leistungszucht" müssen die Eltern die bestandene Schutzhundprüfung 2 und die Großeltern ebenfalls ein Ausbildungskennzeichen führen. Für Jagdgebrauchshunderassen wieder analog.

Artikel 14

Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt des Decktages. Bei Eigentumswechsel der trächtigen Hündin kann der Züchter diese Welpen nicht mehr auf seinen Zwingernamen anmelden. Der Käufer muss die Welpen unter seinem Namen als Züchter beim Zuchtbuchamt melden. Jegliche andere Vereinbarungen müssen beim Kauf vom Züchter und Käufer schriftlich festgehalten werden und sind evtl. dem Zuchtbuchamt bei der Wurfeintragung mit einzusenden.

Artikel 15

Die Züchter dürfen nur gesunde und geimpfte Welpen abgeben. Jeder Welpe muss durch eine Tätowierung oder einen Mikrochip gekennzeichnet werden. Dies darf nur der Zuchtwart oder Tierarzt vornehmen. Die jeweiligen Würfe müssen vollständig dem Zuchtbuchamt gemeldet werden. Die Abgabe der Welpen darf nicht unter der 8. Woche erfolgen. Es dürfen vor der Wurfabnahme noch keine Welpen abgegeben werden. Sonst erhält der gesamte Wurf keine Papiere.

Artikel 16

Wird mit Rassen gezüchtet, die in verschiedenen Spielarten auftreten, dürfen jeweils nur Zuchtpartner der gleichen Variante gepaart werden.

Artikel 17

Verstöße gegen die Rahmenzuchtordnung wie z.B. unwahre Angaben auf dem Deckschein oder dem Wurfabnahme-Protokoll, nicht vollständige Angaben der Welpenzahl, vorgetäuschte Ammenaufzucht, unseriöse Verkaufsmethoden oder ähnliche Verfehlungen werden wie folgt geahndet:

* durch schriftliche Verwahrnung

* durch zeitweise Zuchtsperre (ca. 1-2 Jahre)

* durch totale Zuchtsperre

* durch Ausschluss des Züchters (dieser kann in keinem anderen RVD-Verein aufgenommen werden)

Artikel 18

Nachweislich schlechten Vererbern kann die Zuchtzulassung entzogen werden.

Artikel 19

Der RVD und der "Verein Deutscher Hundezüchter" (VDHZ) sind berechtigt, Zwingeranlagen jederzeit ohne vorherige Anmeldung zu besichtigen.

Artikel 20

Bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann der RVD-Zuchtausschuss angerufen werden.

 

[Home] [Aktuelles] [Der Verein] [Satzung] [Zuchtordnung] [Vorstand] [Beitgagsordnung] [Rassen & Welpen] [Australien Shepherd] [Bichon Frise] [Bologneser] [Bordeaux Dogge] [Cavalier] [Englische Bulldogge] [Havaneser] [Französische Bulldogge] [Deckrüden] [Malteser] [Mastiff] [Mops] [Shih Tzu] [Mitglied werden] [Kontakt] [Impressum] [Gästebuch]

counter